Wöhlckes Austritt
Verfasst von Webmaster am 3. April 2007 - 20:57. ReviewSchon seit einiger Zeit hat Christoph Wöhlcke auf seiner Web-Site den Zugriff für Gäste erheblich beschränkt. So stammt der letzte. öffentlich einsehbare Beitrag vom 16. Dezember 2005. Die Beschränkung der Zugriffe ist an sich nichts Neues, eröffnet aber aufgrund eines neuen Urteils Raum für Spekulationen.
Nach einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 21 S 240/06) hat ein Urteil des Amtsgerichts Neuss (Az. 77 C 5495/04) Bestand. Demnach wurde Wöhlcke der auf seiner Web-Site am 12. Juli 2004 erklärte Austritt aus dem TIRO e. V. zum Verhängnis. Dabei begibt sich das Landgericht auf eine Gratwanderung, die für die Abgabe von Willenserklärungen im Internet durchaus von Bedeutung sein dürfte: Der Bundesgerichtshof hat festgelegt, dass eine Willenserklärung nur dann wirksam sein kann, wenn der Erklärende "damit rechnen konnte ..., dass sie (auch auf Umwegen) den richtigen Empfänger erreichen werde" (BGH NJV 1979, S. 2032ff). Verhängnisvoll wurde für Wöhlcke die Tatsache, dass seine Web-Site unter dem Titel "Forum für Mitglieder des TIRO Verband" geführt wird, denn deshalb hätte Wöhlcke damit rechnen müssen, dass seine Erklärung dem Vorstand zur Kenntnis gelangt.
Damit dürfte es nicht zu dem besagten Wiedereintritt kommen, auch wenn die Frage hinsichtlich eines rechtmäßigen Ausschlusses nicht mehr geklärt werden kann. Ob der BGH der weiten Interpretation des LG Düsseldorf hinsichtlich des den richtigen Empfänger erreichen werde, folgen würde, mag derzeit dahin gestellt sein. Erfreulich für den Verband ist indes die Kostenentscheidung sowie die Tatsache, dass keine Revision zugelassen wurde.
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| Anhang | Größe |
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| LG Düsseldorf Az. 21 S 240/06 | 222 KB |
